Die Klage hat überwiegend Erfolg! Nach Beendigung des Verwaltervertrages habe eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber einem Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit gem. §§ 675, 667 BGB erlangt habe, insbesondere aller Verwaltungsunterlagen. Die Verwaltungsunterlagen müssten nicht zwingend im Prozessverfahren einzeln bezeichnet werden, da ein Vollstreckungstitel gem. § 888 ZPO vollstreckt werde (Hinweis auf OLG Hamburg, Beschluss v. 20.8.2007, 2 Wx 117/06).

K habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz. B sei Recht zu geben, dass die Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO, die auch für die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen gelte, abgelaufen sei (Hinweis u. a. auf LG Köln, Urteil v. 13.8.2009, 29 S 11/09). Im Hinblick auf die weiteren EDV-Daten gelte dies aber nicht, da diese nach §§ 147 Abs. 1 Nr. 1, 147 Abs. 3 AO 10 Jahre aufzubewahren seien. K habe auch einen Herausgabeanspruch auf Herausgabe der Wohnflächenberechnungen, der Kubikmeterangaben, der Grundrisse, der Grundbuchauszüge und des Aufteilungsplans des Wohnungseigentumsanlage. B habe nicht in Abrede gestellt, diese Unterlagen erhalten zu haben. Da es sich hierbei um Unterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handele, die mit der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung vergleichbar seien, seien diese dauerhaft aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist des § 147 AO gelte nicht.

K habe ferner einen Anspruch auf Herausgabe der Einzelhausgeldabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 sowie der Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013, der verbuchten Belege der Jahre 2011 bis 2013 sowie der Unterlagen der Heizungserneuerung der Jahre 2011/2012. Lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Einzelhausgeldabrechnungen des Jahres 2011 und der Unterlagen eventuell vorliegender Rechtsstreitigkeiten sei nicht gegeben. B habe nämlich vorgetragen, dass die Jahresabrechnung 2011 nicht erstellt worden sei und es keine Rechtsstreitigkeiten gegeben habe. Die Aufbewahrungsfrist für die Jahresabrechnungen, Buchungsbelege, Heizkostenabrechnungen und für die Unterlagen der Heizungserneuerung betrage nach § 147 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 3 AO 10 Jahre.

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