Alexander C. Blankenstein
Verweigert der Verwalter zu Unrecht die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, kann er vom Einsicht begehrenden Wohnungseigentümer nicht direkt gerichtlich in Anspruch genommen werden. Der Einsicht begehrende Wohnungseigentümer muss vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend in Anspruch nehmen. Beim Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers handelt es sich im Übrigen um einen ihm zustehenden Individualanspruch, zu dessen Durchsetzung es keiner Legitimation durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung bedarf.
Der Anspruch ist im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Im Klageantrag sind die Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, möglichst exakt zu bezeichnen, sodass sich keine Probleme im Rahmen eines etwa sich anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens ergeben.
Eine Auflistung der einzelnen Unterlagen ist allerdings weder nötig, noch dem Kläger zumutbar, da er die Unterlagen in aller Regel nicht kennt.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 883 ZPO. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich in Anspruch genommen, hat diese in aller Regel einen Regressanspruch gegen den Verwalter wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten.
Anfechtbarkeit von Beschlüssen
Die Wohnungseigentümer haben ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen. Sie sind auch berechtigt, wiederholt Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Lediglich das Verbot des Rechtsmissbrauchs und das Schikaneverbot beschränken das Einsichtsrecht. Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er gefasst wurde, ohne einem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.
Ein Beschluss über die Festsetzung der Na...