Da die Wohnungseigentümer die Möglichkeit mehrheitlicher Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG lediglich für einen konkreten Einzelgegenstand beschließen können, wird der allstimmige Beschluss im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG weiterhin Bedeutung behalten. Die Initiative zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer und auch vom Verwalter ausgehen.
Für klare Verhältnisse sorgen
Eine Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG setzt eine unmissverständliche Initiative und damit das Bewusstsein der Wohnungseigentümer voraus, einen verbindlichen Beschluss zu fassen und nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung kundzugeben.[1]
Musterschreiben: Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Herr / Frau / Eheleute
[Name und Anschrift Wohnungseigentümer/in]
______________________
______________________
___________, den _______ |
WEG _______-Straße 20 in _______-Stadt
Hier: Umlaufverfahren im Nachgang zu TOP XX _______ der Eigentümerversammlung vom ________
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie in der Eigentümerversammlung vom ________ angekündigt, überreiche ich Ihnen in der Anlage den schriftlichen Beschluss über den Einbau eines 2. Rettungswegs im Bereich der Wohnung des Wohnungseigentümers W, nachdem mittlerweile die 3 Vergleichsangebote vorliegen. Diese sind zu ihrer Kenntnisnahme ebenfalls in der Anlage beigefügt. Erwartungsgemäß und wie in der Eigentümerversammlung bereits thematisiert, hat die Firma _________, mit der die Eigentümergemeinschaft bereits seit vielen Jahren erfolgreich zusammenarbeitet, ihrem Angebot besonders günstige Konditionen zugrunde gelegt. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, weshalb wir ausdrücklich anregen, dem Beschlussantrag durch Ihre Unterschrift zuzustimmen. Bitte reichen Sie uns das von Ihnen persönlich unterzeichnete Beschlussformular bis zum ________ zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Verwalter/in
Ob eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, richtet sich nach den Maßgaben des individuellen Einzelfalls. Insbesondere in Ferienhausanlagen oder in Gemeinschaften, die von den Wohnungseigentümern überwiegend als Kapitalanlageobjekte genutzt werden und bei denen die einzelnen Wohnungseigentümer weit entfernt von der Wohnanlage leben, kann sich die schriftliche Beschlussfassung empfehlen. Auch in kleineren Gemeinschaften kann sich eine schriftliche Beschlussfassung anbieten.
Nur bei Konsens sinnvoll
Bereits angesichts des Erfordernisses der Allstimmigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG ist die Initiative zur schriftlichen Beschlussfassung lediglich dann sinnvoll, wenn Konsens zwischen den Wohnungseigentümern besteht. Sind diese zerstritten oder bestehen divergierende Auffassungen zu dem konkreten Beschlussgegenstand, dürfte Allstimmigkeit von vornherein nicht zu erreichen sein.
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