Für den Abschluss einer Vereinbarung bedarf es keiner bestimmten Form, womit eine Vereinbarung sogar durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Wegen der damit regelmäßig verbundenen weitreichenden Folgen, die nur schwer abgeändert werden können, sind aber hieran strenge Anforderungen zu stellen. Das schlüssige Verhalten der Wohnungseigentümer sollte auch stets zum Ausdruck bringen, dass der Wille jedes Wohnungseigentümers auf Abschluss einer Vereinbarung abzielt, insbesondere den Wohnungseigentümern bewusst ist, dass sie eine Regelung nicht für den konkreten Einzelfall, sondern auch mit künftiger Bindung an den Regelungsgehalt treffen. Lediglich eine langjährige Übung kann nur dann für die Annahme einer Vereinbarung genügen, wenn die Wohnungseigentümer damit bewusst eine dauerhafte Regelung und eine dauerhafte Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen wollen. Dies kann auch dann angenommen werden, wenn den Eigentümern die zu ändernde Vereinbarung positiv bekannt ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Errichtung von Carports

Um eine Vereinbarung und nicht um einen Eigentümerbeschluss handelt es sich, wenn bei einem "zwanglosen Zusammentreffen" aller Wohnungseigentümer, für das keine Einberufung vorliegt und über dessen Ablauf keine Niederschrift gefertigt wurde, schriftlich niedergelegt wurde, dass auf Pkw-Stellplätzen Carports errichtet werden dürfen.[2] Das Gesetz erfordert nämlich nicht, dass Vereinbarungen in einer Versammlung der Wohnungseigentümer getroffen werden müssen.[3]

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