Leitsatz

Wird bei einem "zwanglosen Zusammentreffen" aller Wohnungseigentümer, zu dem keine Einberufung vorliegt und über dessen Ablauf keine Niederschrift erstellt wurde, schriftlich niedergelegt, dass auf einem Pkw-Stellplatz ein Carport errichtet werden darf, handelt es sich um eine Vereinbarung und nicht um einen Eigentümerbeschluss.

 

Fakten:

Die ursprünglichen Eigentümer schrieben folgende mit "Vereinbarung" bezeichnete Erklärung nieder: "Die Eigentümer … haben bei einem zwanglosen Zusammentreffen beschlossen, dass die Stellplätze von den jeweiligen Eigentümern mit Carports bebaut werden können." Einige Zeit darauf kam es zu einem Eigentümerwechsel. Wiederum kurze Zeit später errichtete ein anderer Eigentümer einen Carport. Die neuen Eigentümer begehren nunmehr dessen Beseitigung. Mit Erfolg. Aufgrund der Tatsache, dass die Befugnis zur Errichtung der Carports per Vereinbarung eingeräumt worden ist, waren die neuen Eigentümer an diese Regelung nicht gebunden. Denn bei der anlässlich eines "zwanglosen Zusammentreffens" der ursprünglichen Eigentümer schriftlich niedergelegten Erklärung handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG. Diese bindet jedoch nur die an ihr beteiligten Wohnungseigentümer. Dazu gehören aber die neuen Eigentümer nicht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002, 2Z BR 107/02

Fazit:

Nach welchen Kriterien nun ein Eigentümerbeschluss von einer Vereinbarung abzugrenzen ist, wird zwar in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Ein Eigentümerbeschluss schied jedoch bereits deshalb aus, weil die schriftlich niedergelegte Erklärung nicht in einer Eigentümerversammlung getroffen wurde.

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