Die Wohnungseigentümer einer Mehrhausanlage können zumindest mit Blick auf die Kostenverteilung eine Trennung zwischen den Häusern herbeiführen. Rechtsgrundlage bildet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Nach dieser Vorschrift kann der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel bezüglich einzelner Kosten oder einzelner Arten von Kosten durch Beschluss geändert werden.

 
Wichtig

Kosten von Erhaltungsmaßnahmen

Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020, haben die Wohnungseigentümer nunmehr auch die Kompetenz, dauerhaft den gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen zu ändern. Die vormals geltende Bestimmung des § 16 Abs. 4 WEG a. F. ermöglichte lediglich eine Kostenverteilungsänderung im konkreten Einzelfall.

Für die Kosten von baulichen Veränderungen gilt § 21 Abs. 5 WEG. Insoweit ist zu beachten, dass die Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich den Kostenverteilungsschlüssel ändern können, allerdings dürfen einem Wohnungseigentümer keine Kosten auferlegt werden, mit denen er nicht bereits nach § 21 Abs. 1 bis 4 WEG kostenbelastet ist.

 
Praxis-Beispiel

Haus mit Aufzug

Bezüglich der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten der Erhaltung des Aufzugs können die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen, dass diese künftig nur noch unter den Wohnungseigentümern zu verteilen sind, deren Wohnungen sich in dem Haus mit Aufzug befinden.

Bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen können sie also entgegen früherer Rechtslage beschließen, dass die Kosten dauerhaft lediglich von den Eigentümern des Aufzugshauses zu tragen sind.

Weiter möglich ist die Belastung der Wohnungseigentümer eines Hauses mit den Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die deren Haus betreffen, auch wenn zunächst entsprechende Erhaltungsmaßnahmen lediglich für das konkrete Haus anfallen. Gleichbehandlungsansprüche sind allerdings dann zu beachten, wenn gleichartige Maßnahmen andere Häuser betreffend beschlossen werden.

 
Praxis-Beispiel

Dachsanierung eines der Häuser

Muss das Dach eines der Häuser einer Mehrhausanlage saniert werden, können die Kosten dieser Maßnahme lediglich den Wohnungseigentümern dieses Hauses auferlegt werden. Im Umkehrschluss haben diese Wohnungseigentümer im Fall der Sanierungsbedürftigkeit eines Daches der anderen Häuser Anspruch darauf, nicht mit den Kosten dieser Maßnahme belastet zu werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge