1Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
1. |
Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel, |
2. |
Wirtschaftszweig, |
5. |
Betriebsnummer, |
6. |
Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt. |
2Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.
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