Die Verwaltungsbeiräte sollen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Diese Pflichten nehmen den anderen Wohnungseigentümern nicht das Recht, selbst die Verwaltung durch den Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu prüfen. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG macht die Verwaltungsbeiräte nicht zu Vertretern der Wohnungseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Die Verwaltungsbeiräte sollten grundsätzlich am Geschäftssitz des Verwalters prüfen. Gegenstand der Prüfung sind:
- der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG),
- die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG),
- der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG),
- Belege (Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Heizkostenabrechnung, Buchungsbelege, Schriftverkehr) und
- Buchhaltungsunterlagen (Buchungskonten, Buchungslisten, Saldenaufstellungen).
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