Eine Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und den Verwaltungsbeiräten kommt nicht nur, aber vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:
Wohnungseigentumsanlage:
- bei der Begehung der Wohnungseigentumsanlage,
- bei der Sichtung, ob es in der Wohnungseigentumsanlage zu Erhaltungsmaßnahmen kommen muss,
- bei der Überlegung, ob es in der Wohnungseigentumsanlage zu Modernisierungsmaßnahmen kommen muss.
Versammlungen:
- bei der Vorbereitung,
- beim Ablauf und
- bei der Nachbereitung.
Kontrollen:
- bei der Kontrolle von Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage,
- bei der Kontrolle von Dienstleistern (etwa eines Gartenbauunternehmens),
- des Hausmeisters oder
- des Winterdienstes durch Drittunternehmen.
Gespräche:
- mit Behörden,
- mit Vertragspartnern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- mit Wohnungseigentümern (etwa bei Hausgeldschulden).
Finanzwesen:
- bei Erstellung des Wirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne,
- bei Erstellung der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen,
- bei Erstellung des Vermögensberichts.
- Sichtung von Angeboten
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