Eine Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und den Verwaltungsbeiräten kommt nicht nur, aber vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:

  • Wohnungseigentumsanlage:

    • bei der Begehung der Wohnungseigentumsanlage,
    • bei der Sichtung, ob es in der Wohnungseigentumsanlage zu Erhaltungsmaßnahmen kommen muss,
    • bei der Überlegung, ob es in der Wohnungseigentumsanlage zu Modernisierungsmaßnahmen kommen muss.
  • Versammlungen:

    • bei der Vorbereitung,
    • beim Ablauf und
    • bei der Nachbereitung.
  • Kontrollen:

    • bei der Kontrolle von Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage,
    • bei der Kontrolle von Dienstleistern (etwa eines Gartenbauunternehmens),
    • des Hausmeisters oder
    • des Winterdienstes durch Drittunternehmen.
  • Gespräche:

    • mit Behörden,
    • mit Vertragspartnern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
    • mit Wohnungseigentümern (etwa bei Hausgeldschulden).
  • Finanzwesen:

    • bei Erstellung des Wirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne,
    • bei Erstellung der Jahresabrechnung und der Einzelabrechnungen,
    • bei Erstellung des Vermögensberichts.
  • Sichtung von Angeboten

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