Im Verwaltungsbeirat gilt das Kopfstimmrecht – auch dann, wenn für Versammlungen der Wohnungseigentümer ein anderes Stimmrechtsprinzip vereinbart ist. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen. Bei den Abstimmungen hat jeder Verwaltungsbeirat ein Stimmrecht. Bei Abstimmungen, von denen ein Verwaltungsbeirat persönlich betroffen ist, sollte sein Stimmrecht entsprechend § 25 Abs. 4 WEG allerdings ruhen.

 
Praxis-Beispiel

Zustimmung zu Veräußerung

Dies ist etwa der Fall, wenn darüber abgestimmt wird, ob der Verwaltungsbeirat die nach einer Vereinbarung i. S. v. § 12 WEG erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des einem Verwaltungsbeirat gehörenden Wohnungseigentums erteilen soll.

Es kann durch Zuruf, mit Handzeichen, mit Karten, geheim oder auf andere Weise abgestimmt werden.

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