3.3.1 Entscheidungsfähigkeit (Beschlussfähigkeit)

Das Gesetz bestimmt nicht, wann der Verwaltungsbeirat entscheidungsfähig ist. Diese Frage kann daher im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 
Hinweis

Analogie zur Versammlung

Ist nichts Besonderes bestimmt, ist der Verwaltungsbeirat entsprechend der Versammlung der Wohnungseigentümer immer entscheidungsfähig.

3.3.2 Versammlungsleitung

Ist nichts bestimmt, leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Zusammenkünfte des Verwaltungsbeirats. Besteht keine Geschäftsordnung und beschließen die Verwaltungsbeiräte auch nichts, bestimmt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Stellvertreter unter anderem über den Abstimmungsmodus innerhalb des Verwaltungsbeirats.

3.3.3 Teilnahmerecht Dritter

Dritte können an den Sitzungen des Verwaltungsbeirats teilnehmen, sofern die Wohnungseigentümer oder die Verwaltungsbeiräte dies erlaubt haben. In Betracht kommen Berater[1], aber auch andere Wohnungseigentümer.

[1] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 16.

3.3.4 Niederschriften

Der Verwaltungsbeirat muss nicht – auch nicht entsprechend § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG – über seine Sitzungen Niederschriften führen.

 
Hinweis

Verwaltungsbeirat führt Niederschriften

Führt der Verwaltungsbeirat Niederschriften, gehören diese zu den Verwaltungsunterlagen und stehen im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Recht, die Niederschriften einzusehen.

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