Sind die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen, muss diese sich das Wissen der Verwaltungsbeiräte entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.[1] Die Wohnungseigentümer müssen sich entgegen der bislang h. M.[2] im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte hingegen eine Kenntnis/ein Kennenmüssen der Verwaltungsbeiräte nicht entsprechend §§ 278, 166 BGB zurechnen lassen.[3] Werden den Verwaltungsbeiräten allerdings Pflichten der Wohnungseigentümer übertragen und werden die Wohnungseigentümer in diesem Pflichtenkreis vertreten, gilt nach §§ 164 ff. BGB anderes.[4]

[1] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 63.
[3] Schmid, ZWE 2010, S. 8, 9.
[4] Schmid, ZWE 2010, S. 8, 10.

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