Leitsatz

Beschlüsse des Verwaltungsbeirats, die dieser aufgrund der ihm in der Teilungserklärung zugewiesenen Beschlusskompetenz über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans trifft, können nicht nach § 23 Abs. 4 WEG (Anm. d. Red.: nunmehr nach § 46 Abs. 1 WEG) angefochten werden. Ein solcher Beschluss ist nichtig, wenn die Verteilung von Kostenpositionen nicht dem in der Anlage geltenden Kostenverteilungsschlüssel entspricht.

 

Fakten:

Vorliegend macht die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, gegen einen der Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche aufgrund der Jahresabrechnung sowie des Wirtschaftsplans geltend. Die Jahresabrechnungen und der Wirtschaftsplan wurden in einer Sitzung des Verwaltungsbeirats beschlossen. Die Gemeinschaftsordnung sieht ausdrücklich eine Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnungen und des Wirtschaftsplans durch den Verwaltungsbeirat vor. Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltungskosten wurde jedoch ein von der Gemeinschaftsordnung abweichender Schlüssel in der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan zugrunde gelegt. Der Genehmigungsbeschluss des Verwaltungsbeirats war demnach nichtig und konnte keine gültige Grundlage für das Hausgeldverfahren darstellen. Beschlüsse des Verwaltungsbeirats können grundsätzlich nicht angefochten werden und haben demnach eine andere Wirkung als solche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die grundsätzlich nur dann ungültig sind, wenn sie vom Gericht für ungültig erklärt worden sind. Daher sind Verwaltungsbeiratsbeschlüsse, die gegen das Gesetz oder Beschlüsse der Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaftsordnung verstoßen, nichtig.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007, 15 W 340/06

Fazit:

Die grundsätzliche Möglichkeit der Beschlussfassung nur des Verwaltungsbeirats über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans kann durch Vereinbarung geschaffen werden. Denn nach überwiegender Meinung ist die Bestimmung des § 28 Abs. 5 WEG abdingbar. Soweit jedoch dem Genehmigungsbeschluss ein geänderter Kostenverteilungsschlüssel zugrunde liegt, ist der entsprechende Verwaltungsbeiratsbeschluss nichtig und Hausgeldforderungen können nicht erfolgreich auf Grundlage dieser Genehmigungsbeschlüsse durchgesetzt werden.

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