Die gesetzlichen Vorschriften zum Verwaltungsbeirat werden weder vom Gesetz als zwingend angesehen noch ergibt eine Auslegung, dass die Regelungen nicht abdingbar wären. Die Wohnungseigentümer können daher zum Verwaltungsbeirat und seiner Organisation Abweichendes vereinbaren.[1]

 
Hinweis

Typische Vereinbarungen

Typische Vereinbarungen sind etwa die Bestimmung, dass auch ein Nichteigentümer Verwaltungsbeirat sein kann, etwa ein Wirtschaftsprüfer oder ein ehemaliger Wohnungseigentümer.[2]

Vorstellbar soll auch die Vereinbarung sein, dass die Bestellung der Verwaltungsbeiräte durch "Beschluss aller Wohnungseigentümer" erfolgt[3] oder dass die Einrichtung eines Verwaltungsbeirats ausgeschlossen ist.[4]

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