Die Wohnungseigentümer bestellen im August 2020 den Ehemann Z einer Wohnungseigentümerin sowie Wohnungseigentümer X und Wohnungseigentümer Y zu Verwaltungsbeiräten. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Ansicht, die Bestellung eines Nicht-Wohnungseigentümers widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die beklagten Wohnungseigentümer führen an, der Ehemann sei bereits in früheren Jahren im Einverständnis sämtlicher Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat gewesen. Im Übrigen habe sich außer X und Y kein Wohnungseigentümer gefunden, der bereit gewesen sei, sich zum Verwaltungsbeirat bestellen zu lassen.
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