Normenkette
Kommentar
Das vereinbarte Zustimmungserfordernis gilt regelmäßig nicht für den Fall der Erstveräußerung von Wohnungseigentum durch den Grundstückseigentümer, der durch Teilung nach § 8 WEG Wohnungseigentum begründet hat. Man kann hier nicht davon ausgehen, dass sich der teilende Eigentümer für jede von ihm selbst infolge der Teilung erst ermöglichte erstmalige Veräußerung selbst der Beschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG unterwerfen wollte (vgl. BayObLG, RPfl. 1983, 350/351).
Kommt es aber zur Rückabwicklung der Erstveräußerung und veräußert der ursprünglich teilende Eigentümer das Wohnungseigentum erneut, so ist jedenfalls die erneute Veräußerung nach § 12 Abs. 1 WEG zustimmungsbedürftig, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit die Rückabwicklung auf einer gesetzlichen Pflicht des Ersterwerbers beruhte. Insoweit ist das Privileg des Veräußerers verbraucht (noch offen gelassen vom BayObLG, RPfl. 1977, 104).
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 07.06.1988, 1 W 6649/87)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
[Anmerkung: Vgl. heute § 61 WEG, ab 15. 1. 1994 in Kraft].
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