Auch die Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters und somit die Beschlussfassung über das weitere Schicksal des Verwaltervertrags erfolgt mit einfacher Mehrheit, wie der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zu entnehmen ist. Im Rahmen der Wiederbestellung können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des bisherigen Verwaltervertrags beschließen. Sie können aber auch einzelne Vertragskonditionen anpassen (wie z. B. die Höhe des Verwalterhonorars) oder einen völlig neuen Verwaltervertrag beschließen.

 

Musterbeschluss: Wiederbestellung des Verwalters unter unveränderter Vertragsfortgeltung

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Die Firma ____________ wird ab dem _______ bis zum _______ erneut zur Verwalterin bestellt. Die Grundvergütung beträgt ab dem _______ bis _______ brutto _____ EUR/Wohnung/Monat inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der bestehende und allen Eigentümern bekannte Verwaltervertrag bleibt im Übrigen bestehen und gilt auch für die gesamte Dauer der Bestellung fort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 

Musterbeschluss: Wiederbestellung des Verwalters unter Abschluss eines neuen Verwaltervertrags

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Die Firma ____________ wird ab dem _______ bis zum _______ erneut zur Verwalterin bestellt. Die Grundvergütung beträgt ab dem _______ bis _______ brutto _____ EUR/Wohnung/Monat inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird den allen Eigentümern mit der Einladung zu der Versammlung zugesandten Verwaltervertrag mit einer Laufzeit über die gesamte Bestelldauer als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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