Für die einzelnen Wohnungseigentümer muss das finanzielle Risiko stets überschaubar sein. Die Verantwortlichkeit für eine diesbezügliche Entscheidung muss bei der Eigentümerversammlung verbleiben. Eine Klausel ohne gegenständliche Beschränkung, Budgetierung oder Begrenzung der Höhe nach benachteiligt die Wohnungseigentümer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Im Hinblick auf das Budget sind stets die Maßgaben des Einzelfalls, insbesondere die Größe der Wohnanlage zu berücksichtigen. So können die Wohnungseigentümer dem Verwalter grundsätzlich ein jährliches Budget für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von mindestens 2.000 EUR einräumen, mit dem er Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung in Auftrag geben kann, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen zu müssen.[1] In größeren Eigentümergemeinschaften dürfte eine höhere Begrenzung auf z. B. 5.000 EUR jährlich ebenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

[1] LG Dortmund, Beschluss v. 22.5.2015, 1 S 13/15.

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