Der BGH bejaht die Frage! Bei der Neubestellung eines Verwalters sei es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen. Diese Anforderung sei erfüllt, wenn den Wohnungseigentümern die Angebote zugesendet würden. Es reiche aber auch aus, wenn ihnen die Namen der Bewerber sowie die Eckpunkte ihrer Angebote mitgeteilt würden. Zu den mitzuteilenden Eckpunkten der Leistungsangebote gehörten die vorgesehene Laufzeit des Vertrags und die Vergütung, wobei darzustellen sei, ob eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung mit mehreren Vergütungsbestandteilen angeboten werde. Teile der Einladende den Wohnungseigentümern nur die Eckpunkte mit, sei den Wohnungseigentümern, die dieses wünschten, eine Kenntnisnahme der vollständigen Angebote zu ermöglichen.

Hinweis

Vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines neuen Verwalters sind Alternativangebote einzuholen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Wohnungseigentümer innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums ihre Entscheidung über die Verwalterbestellung auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage treffen können.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird an der Rechtslage nichts Wesentliches ändern. Allerdings kann die Abberufung nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkt werden. Offen ist, was das für den Verwaltervertrag bedeutet. Ich selbst meine zurzeit, er könnte nicht mehr auf eine bestimmte Zeit, z. B. für 5 Jahre, abgeschlossen werden.

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