Leitsatz

Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gem. § 24 Abs. 3 WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt. Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ["A.B. (Beirat")], so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010, I-3 Wx 263/09

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