Leitsatz

Protokollunterzeichnungspflicht bei in Doppelfunktion tätiger Person (hier: als Versammlungs- und Beiratsvorsitzender)

 

Normenkette

§§ 12, 26 Abs. 3 und 24 Abs. 6 WEG

 

Kommentar

  1. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich beglaubigte Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen enthalten. Damit muss das Protokoll grds. vom Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer sowie im Fall der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter unterschrieben werden. Ist insoweit eine verpflichtete Person in Doppelfunktion tätig, etwa wie hier als Versammlungs- und zugleich Beiratsvorsitzender, genügt nur seine einmalige Unterschrift (KK-WEG Riecke 2006, § 24 Rz. 77; LG Lübeck, Rechtspfleger 1991 S. 309). Der diesbezüglich entgegenstehenden Meinung des LG Wuppertal vom 13.11.1990, 6 T 894/90 ist nicht zu folgen.
  2. Eine vereinbarte Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erfordert im Übrigen keine ergänzenden Identitätsnachweise (hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift "SK"), solange keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Person des Verwalters angenommen werden kann und sich insb. auch aus der Niederschrift keinerlei Hinweise für die Bestellung eines anderen Verwalters ergeben.
  3. Unterzeichnet ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat, so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines (weiteren) Eigentümers im Sinne des § 24 Abs. 6 WEG.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2010, I-3 Wx 263/09

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