Leitsatz

Verhindert der Verwalter vorsätzlich die Teilnahme eines Wohnungseigentümers an der Versammlung, die über die Wiederwahl des Verwalters beschließen soll, ist der auf dieser Versammlung über die Wiederwahl des Verwalters mehrheitlich gefasste Beschluss der Eigentümer unabhängig davon nichtig, ob die Stimme des ausgeschlossenen Eigentümers angesichts der Mehrheitsverhältnisse Bedeutung erlangen konnte.

 

Fakten:

Innerhalb der heftig zerstrittenen Eigentümergemeinschaft wurde der Verwalter wiederbestellt. Die Teilungserklärung sieht vor, dass sich Wohnungseigentümer nur durch den Verwalter, ihren Ehegatten oder Miteigentümer vertreten lassen können. Dennoch war es in der Vergangenheit die Regel, dass sich die Eigentümer durch andere Angehörige vertreten ließen. Anlässlich der Versammlung über die Wiederbestellung des Verwalters fasste nun die Versammlung einen Beschluss, wonach die Söhne eines Miteigentümers von der Versammlung auszuschließen seien, da sie nicht zum Kreis der Vertretungsberechtigten zählten. Gleichfalls ließen sich jedoch andere Wohnungseigentümer in dieser Versammlung auch von ihren Kindern vertreten. Der Wiederbestellungsbeschluss war daher nichtig, weil einer Miteigentümerpartei vorsätzlich und unter Verletzung grundlegender Rechtsprinzipien die ihnen gesetzlich zustehende Mitwirkungsmöglichkeit an der Beschlussfassung genommen worden war.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2004, 16 Wx 191/04

Fazit:

Bei einem derart massiven Eingriff in Eige ntümerrechte konnte es keine Rolle mehr spielen, dass sich der Ausschluss der Angehörigen angesichts des im Übrigen einstimmigen Beschlussergebnisses auf die Beschlussfassung nicht ausgewirkt hatte.

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