Leitsatz

Auch wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Verwalters vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft für ihre Entscheidung grundsätzlich ein Beurteilungsermesssen zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn dessen Nichtabberufung nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, das heißt, nicht mehr vertretbar wäre.

 

Fakten:

Gemäß § 26 WEG kann ein Verwalter von der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Vorliegend begehrt lediglich ein Wohnungseigentümer gegen die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft die Abberufung des Verwalters. Hierfür ist jedoch allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung noch nicht ausreichend, sondern vielmehr deren unerlässliche Mindestvoraussetzung. Denn selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt, steht der Eigentümergemeinschaft bei ihren Entscheidungen grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Deshalb lässt sich ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft auf Abberufung des Verwalters erst dann bejahen, wenn die Nichtabberufung des Verwalters nicht mehr den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG entspricht, das heißt nicht mehr vertretbar ist. Vorliegend war lediglich die Abrechnung eines Rückerstattungsbetrags durch den Verwalter fehlerhaft, weil danach insgesamt ein Betrag ausgekehrt worden ist, der den Erstattungsbetrag übersteigt. Dies stellt allerdings keinen so schwerwiegenden Fehler dar, dass das Festhalten der Gemeinschaft an dem Verwalter nicht mehr vertretbar erscheint. Es handelt sich dabei um einen jederzeit korrigierbaren Fehler, mithin war hiermit ersichtlich keine persönliche Bereicherung des Verwalters verbunden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 08.11.2006, 2 W 137/06

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung. Dass nicht einfach ein einzelner Wohnungseigentümer Anspruch auf Abberufung des Verwalters hat, folgt bereits aus der Bestimmung des § 26 Abs. 1 WEG, wonach die Wohnungseigentümer über die Abberufung mehrheitlich beschließen. Lediglich dann, wenn tatsächlich ein grobes Fehlverhalten des Verwalters vorliegt, das weiter dazu führt, dass ein weiteres Verbleiben dieses Verwalters in der Gemeinschaft zu unerträglichen Ergebnissen führen würde und sich mithin die Mehrheit der Eigentümer dennoch weigert, den Verwalter durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss abzuberufen, kann ein entsprechender Individualanspruch eines Wohnungseigentümers erfolgreich sein.

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