Leitsatz

Weder die fehlende Angabe des Beschlussgegenstandes in der Einladung noch das Fehlen eines unterschriebenen Versammlungsprotokolls steht der Annahme entgegen, dass in der Wohnungseigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss über die Kündigung des Verwaltervertrages zustande gekommen ist, der im Zweifel auch die Abberufung des Verwalters umfasst.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft beschloss auf einer Eigentümerversammlung die ordentliche Abberufung des Verwalters. Das Einladungsschreiben enthielt jedoch keinen entsprechenden Tagesordnungspunkt, und das Versammlungsprotokoll war nicht unterschrieben. Der Beschluss wurde auch nicht angefochten. Der Verwalter macht nunmehr die Nichtigkeit dieses Beschlusses geltend. Dies jedoch ohne Erfolg. Denn die Verletzung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 WEG, wonach es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist, führt nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit. Eine Anfechtung des Beschlusses war vorliegend jedoch gerade nicht erfolgt. Unbeachtlich war auch der Einwand des Verwalters, wegen des Fehlens eines unterschriebenen Versammlungsprotokolls könne nicht von einem Kündigungs- und Abberufungsbeschluss ausgegangen werden. Die Gültigkeit der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse wird nämlich grundsätzlich vom Fehlen oder von Mängeln einer Niederschrift nicht berührt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 45/04

Fazit:

Die Richter des Berliner Kammergerichts stellten hier auch nochmals klar, dass im Beschluss über die Kündigung des Verwaltervertrags in aller Regel gleichzeitig auch der Abberufungsbeschluss enthalten ist.

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