Leitsatz

Nicht angefochtener und damit bestandskräftiger Verwaltervertrags-Kündigungsbeschluss (trotz fehlendem Beschlussgegenstand in der Einladung und nicht unterzeichnetem Versammlungsprotokoll)

 

Normenkette

§§ 23 Abs. 2; 24 Abs. 6 WEG

 

Kommentar

  1. Weder die fehlende Angabe des Beschlussgegenstands in der Einladung (hier: Verwaltervertragskündigung durch Aushändigung eines Kündigungsschreibens unter einem Gegenstandsbeschrieb "Wahl des Beirats") noch das Fehlen eines unterschriebenen Versammlungsprotokolls steht der Annahme entgegen, dass in der Wohnungseigentümerversammlung insoweit ein Mehrheitsbeschluss über die ordentliche Kündigung des Verwaltervertrags zustande gekommen ist, der im Zweifel dann auch zum entsprechenden Zeitpunkt die Abberufung des Verwalters umfasst (vgl. auch BayObLG v. 30.4.1999, 2Z BR 3/99, ZMR 1999, 575 = NZM 1999, 844). Darüber hinaus enthält ein Verwalter-Neubestellungsbeschluss in der Regel auch die Abberufung des bisherigen Verwalters, der mit dem Zugang der Abberufungserklärung auch seine Organstellung verliert (vgl. ebenso BayObLG v. 28.1.2003, 2Z BR 126/02, ZMR 2003, 438 = NZM 2003, 243). Im vorliegenden Fall wurde der entsprechende Beschluss über fristgerechte Beendigung des Verwalterverhältnisses mangels Anfechtung bestandskräftig; § 23 Abs. 2 WEG führt insoweit nicht zur Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen. Die Gültigkeit von Beschlüssen wird grundsätzlich auch nicht vom Fehlen oder von Mängeln einer Niederschrift berührt (h.R.M, u.a. KG v. 18.8.1993, 24 W 1386/93, ZMR 1993, 532).
  2. Ist von wirksamer Abberufung eines Verwalters zu einem bestimmten Zeitpunkt auszugehen, hat er auch die Verwaltungsunterlagen vollständig herauszugeben.
 

Link zur Entscheidung

(KG v. 19.7.2004, 24 W 45/04, ZMR 11/2004, 858)KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 45/04

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