Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe von Verwaltungsunterlagen

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 29.10.2002; Aktenzeichen 23F T 64/02)

AG Schweinfurt (Aktenzeichen UR II 76/01)

 

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Oktober 2002 gewährt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die jedenfalls bis zum 31.5.1999 vom Antragsgegner verwaltet wurde. Die Beteiligten sind uneins darüber, ob der Antragsgegner anschließend abberufen wurde.

Die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 sind bislang nicht erstellt. Der Antragsgegner ist im Besitz sämtlicher Verwaltungsunterlagen und Belege und gab diese trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht heraus.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 8.10.1999 ist vermerkt:

Herr H. stellte den Antrag, den Tagesordnungspunkt 2, Bestätigung der Wahl des Hausverwalters vom 28.5.1999 in Bestätigung und Neuwahl der Hausverwaltung abzuändern.

Herr S. stellte sich erneut zur Wahl, außer Herrn M. und dem Ehepaar S. bestätigten alle Eigentümer mit 832 Miteigentumsanteilen seine Position als Hausverwalter der Wohnanlage.

Im Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 17.3.2000 heißt es:

Alle anwesenden Wohnungseigentümer erklärten sich damit einverstanden, dass Herr S. die Hausverwaltung für diese Wohnanlage übernimmt. Herr M. enthielt sich der Stimmabgabe, hat jedoch prinzipiell nichts dagegen, dass Herr S. die Hausverwaltung übernimmt. Möchte sich jedoch in Anbetracht der gesamten Angelegenheit der Stimme enthalten. Herr S. wurde mit 692 Miteigentumsanteilen zum Hausverwalter der Wohnanlage … gewählt.

Im Protokoll vom 12.4.2001 ist hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner (Übergabe der Verwaltungsunterlagen/Jahresabrechnung 1998 und 1999) Folgendes vermerkt:

Als dann endlich der Termin stattfand, wurden weder die versprochenen Unterlagen noch konkrete Abrechnungszahlen erörtert bzw. vorgelegt. Herr B. (= Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners) versicherte im Beisein von Herrn …, dass die Unterlagen in den nächsten Tagen in meinem Büro abgegeben werden. Auf die Unterlagen warten wir heute noch. Herr M. teilte mit, dass er von der Verhaltensweise der Herren … (= Antragsgegner/Verfahrensbevollmächtigter des Antragsgegners) sehr enttäuscht ist. Eine gerichtliche Durchsetzung aller Forderungen ist nun unabdingbar.

Die Abrechnung 98 und 99 muss vom Verwalter K. (= Antragsgegner) abgerechnet werden. Da die Unterlagen von Herrn K. nicht übergeben wurden, konnte die Abrechnung von uns nicht erstellt werden, hierzu erklärten wir uns bei einem Gespräch bereit. Nach allen bisherigen Erfahrungen muss davon ausgegangen werden, dass die Abrechnung nur auf gerichtlichem Wege erreicht werden kann. Dieser Schritt wurde bereits veranlasst.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Verwaltungsunterlagen und Belege zu Händen des neuen Verwalters herauszugeben und die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 zu erstellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.5.2002 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 29.10.2002 den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Verpflichtung des Antragsgegners, die Jahresabrechnung 1999 zu erstellen, entfällt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegen den ihm am 13.11.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 27.11.2002 sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Auf den dem Antragsgegner am 27.12.2002 zugegangenen Hinweis des Senats, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Rechtspfleger das Protokoll nicht unterschrieben habe, hat der Antragsgegner am 10.1.2003 das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Die am 10.1.2003 eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, weil dem Antragsgegner auf sein rechtzeitig eingereichtes Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27, 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Den Antragsgegner trifft kein Verschulden daran, dass das am 27.11.2002 eingelegte Rechtsmittel unzulässig war (vgl. zu den Formvorschriften einer wirksamen Protokollaufnahme eines Rechtsmittels durch den Rechtspfleger BayObLG Rpfleger 1991, 450).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsgegner sei gemäß §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe aller in seinem...

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