Leitsatz

Angriffe des Verwalters gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirats haben das gleiche Gewicht wie Angriffe der Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer selbst und können, wenn sie Beleg für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses sind, eine außerordentliche Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Der Verwalter ist kein Aufsichtsorgan gegenüber den Wohnungseigentümern, sondern hat als deren uneigennütziger Treuhänder zu agieren.

 

Fakten:

Vorliegend bestanden erhebliche Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwalter und einem Mitglied des Verwaltungsbeirats. In der Niederschrift des Verwalters über eine Wohnungseigentümerversammlung war folgende Passage enthalten: "… dass aufgrund der gesamten Art und Weise, wie Frau R.- J. die Verwaltung angeht, diese keine weitere Basis für eine Zusammenarbeit mit ihr als Verwaltungsbeirat mehr sieht. Die Verwaltung legt Frau R.-J. nahe, als Mitglied des Verwaltungsbeirats zurückzutreten …" Darüber hinaus wurde das Verwaltungsbeiratsmitglied im Laufe der Versammlung vom Verwalter als eine "Meisterin der Demagogie und der Provokation" bezeichnet. Dies rechtfertigte nun die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund. Denn derartige Angriffe eines Verwalters gegen ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewähltes Mitglied des Verwaltungsbeirats haben das gleiche Gewicht wie Angriffe der Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer selbst.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2007, 16 Wx 37/07

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Verwalter grundsätzlich den Willen der Wohnungseigentümer zu respektieren hat. Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern kein Aufsichtsorgan, sondern ist als deren uneigennütziger Treuhänder tätig. Andere Ansichten einzelner Eigentümer hat der Verwalter deshalb hinzunehmen und sich mit diesen sachlich auseinanderzusetzen. Keinesfalls rechtfertigen Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Verwaltung die vorliegend beanstandeten Äußerungen des Verwalters.

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