Das vormals geltende WEG sah in § 27 Abs. 1 Nr. 8 WEG a. F. noch die Verpflichtung des Verwalters vor, diejenigen Erklärungen abzugeben, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzlicher Kabelanschluss

Dem Wohnungseigentümer ist in der Teilungserklärung die Befugnis eingeräumt, die Dachgeschosseinheit zu Wohnzwecken auszubauen. Im Zuge des Ausbaus möchte der Wohnungseigentümer einen eigenständigen Medienanschluss auch zum Anschluss an das Breitbandkabel für die neue Dachgeschosswohnung.

Der Vorschrift bedarf es vor dem Hintergrund nicht mehr, als ein jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung hat, die dem Anschluss an das Glasfasernetz dient. Als "Minus" hierzu hat er freilich erst recht einen Anspruch auf einen Anschluss an das Breitbandkabelnetz. Nach § 20 Abs. 1 WEG ist zwar zwingend eine Beschlussfassung erforderlich. Bezüglich des "Ob" der Maßnahme besteht allerdings kein Ermessen der Wohnungseigentümer. Ein solches besteht allerdings bezüglich des "Wie" der Maßnahme und hier insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob die Maßnahme der baulichen Veränderung durch den Wohnungseigentümer auf seine Kosten durchgeführt wird oder aber zwar auf Kosten des Wohnungseigentümers, aber durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im letzteren Fall wäre dann der Verwalter ohnehin als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, entsprechende Erklärungen für diese abzugeben.

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