Das WEMoG erlegt dem Verwalter den Wohnungseigentümern gegenüber keinerlei Pflichten mehr auf. Seine Funktion beschränkt sich gänzlich auf die organschaftliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümer demnach auch nicht mehr. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die nicht mehr geltende Bestimmung des § 27 Abs. 2 WEG a. F. allenfalls Bedeutung für Beschlussanfechtungsklagen hatte, die gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten waren. Da es sich bei Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen nunmehr aber um Verbandsprozesse handelt, die nach § 44 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind, käme der alten Regelung des § 27 Abs. 2 WEG a. F. lediglich insoweit noch praktische Bedeutung zu, als nach kommunalen Satzungen für Grundbesitzerabgaben vielfach eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer angeordnet ist und somit der Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer nach nunmehr geltender Rechtslage ausscheidet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Pflichten der Wohnungseigentümer zu erfüllen hat, denn die Erfüllung von Gebühren und Abgaben in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat danach eine ihr fremde Schuld zu erfüllen.[1] Die Behörde dürfte auch ermessensfehlerhaft handeln, wenn sie Gebührenbescheide nicht an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet.[2]

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