Selbstverständlich können Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG und schließlich auch die eingetragene Genossenschaft oder der eingetragene Verein zum Verwalter bestellt werden.

Grundsätzlich möglich ist auch die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zum Verwalter. Zum Verwalter darf jedoch unabhängig von der Rechtsform nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet.[1] Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben.[2] Bestehen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG), werden diese nicht dadurch beseitigt, dass die Verwaltergesellschaft ihr Stammkapital auf den Mindestbetrag von 25.000 EUR einer GmbH erhöht hat und sich nunmehr als GmbH zur Verwalterin bestellen lässt. Die Erhöhung des Stammkapitals als solche lässt nämlich noch keine Aussage darüber treffen, wie sich die Vermögenslage der Verwaltergesellschaft im Zeitpunkt der Verwalterbestellung darstellt. Denn die Erhöhung des Stammkapitals kann auf verschiedene Weise erfolgen.[3]

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