Eine BGB-Gesellschaft kann nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden.[1] Die grundsätzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[2] führt also nicht dazu, dass diese Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht nur rechts- und geschäftsfähig sein, sondern darüber hinaus auch den weiteren Voraussetzungen genügen, deren Erfüllung das Wohnungseigentumsgesetz von dem Verwalter verlangt.

Hiernach muss offengelegt sein, wer als Organ bzw. Vertreter der Eigentümergemeinschaft handelt. Diese Voraussetzung ist bei der Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter ohne Weiteres gegeben. Auch bei der Bestellung einer in ein Register eingetragenen juristischen Person (GmbH und AG) oder einer OHG oder KG als Verwalterin kann insoweit keine Unklarheit aufkommen. Wer für diese handeln kann, ist dem Handelsregister zu entnehmen. Anders verhält es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für diese wird nämlich kein Register geführt. Auch der Gesellschaftsvertrag gibt nur Auskunft über Gesellschafterbestand und Vertretungsbefugnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt. Änderungen im Gesellschafterbestand oder im Hinblick auf Vertretungsbefugnisse werden jedoch in aller Regel im Gesellschaftervertrag nicht wiedergegeben. Als mögliche Verwalter scheiden demnach insbesondere Bürogemeinschaften, Sozietäten und ARGEN (Arbeitsgemeinschaften) aus.

 

Bruchteilsgemeinschaften

Aus vergleichbaren Gründen können auch keine Bruchteilsgemeinschaften i. S. d. §§ 741 ff. BGB oder alle Wohnungseigentümer in Gemeinschaft zum Verwalter bestellt werden.

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