Der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags kann auch die Wiederbestellung des Verwalters entgegenstehen. Grundsätzlich kann freilich auch der wiederbestellte Verwalter nach erfolgter Wiederbestellung jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden. Allerdings ist dieser Aspekt wiederum von der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags zu trennen. Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags nach erfolgter Wiederbestellung ist, dass die Pflichtverletzung des Verwalters, wegen der die fristlose Kündigung erfolgen soll, im Wiederbestellungszeitraum erfolgt ist.

Ist der Beschluss über die Wiederbestellung des Verwalters also bestandskräftig, kommt die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags infolge Abberufung lediglich dann in Betracht, wenn ihm Pflichtverletzungen im Wiederbestellungszeitraum zum Vorwurf zu machen sind. Eine Ausnahme gilt freilich dann, wenn den Wohnungseigentümern eine erhebliche Pflichtverletzung im Vorbestellungszeitraum erst nach Bestandskraft des Wiederbestellungsbeschlusses bekannt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rechnungsprüfung belegt Unterschlagung

Der Erstbestellungszeitraum hatte am 31.12.2020 geendet. Die Wohnungseigentümer hatten den Verwalter daher in einer Eigentümerversammlung am 20.11.2020 mit Wirkung ab 1.1.2021 für 5 weitere Jahre bestellt. Im Rahmen der Rechnungsprüfung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2020 werden vom Verwaltungsbeirat Unterschlagungen größeren Ausmaßes im Laufe des Jahres 2020 entdeckt.

In einem derartigen Fall kommt selbstverständlich die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags infolge Abberufung des Verwalters auch dann in Betracht, wenn der Wiederbestellungsbeschluss bestandskräftig ist.

[1] LG Berlin, Beschluss v. 26.11.2013, 55 S 69/11.

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