Leitsatz

Lehnt ein Immobilienverwalter durch Verweigerung der Wohnungsbesichtigung Mietinteressenten schon aufgrund ihrer Hautfarbe oder ausländischen Herkunft ab, kann er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt werden.

 

Sachverhalt

Ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft, das auf Wohnungssuche war, hat sich im Jahr 2006 auf eine Annonce eines Wohnungsverwalters gemeldet und einen Besichtigungstermin vereinbart. Den Besichtigungstermin sollte die Hausmeisterin des Objekts durchführen. Diese wies das Paar allerdings mit den Worten ab, die Wohnung werde nicht an "Neger … äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet" vermietet. Daraufhin verlangte das Paar Schadensersatz und Schmerzensgeld. In erster Instanz hatte das LG Aachen die Klage abgewiesen, da hier allenfalls der Vermieter, nicht aber der Verwalter haften könne. Hiergegen hat das Paar Berufung eingelegt.

Das OLG Köln hob das Urteil des LG Aachen auf und sprach den Mietinteressenten Schadenersatz für Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld von insgesamt 5056 EUR zu. Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die Wohnung werde nicht an "Neger… äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet", hat die Hausmeisterin die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mietinteressenten verletzt. Die Bezeichnung als "Neger" sei nach heutigem Verständnis eindeutig diskriminierend und ehrverletzend. Ein Angriff auf die Menschenwürde des Paares sei es auch, dass ihnen eine Wohnungsbesichtigung und evtl. Anmietung allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert worden sei.

Die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall habe hier ergeben, dass die Verletzung der Persönlichkeitsrechte auch rechtswidrig sei. Der Hausmeisterin sei es eindeutig darauf angekommen, keine farbigen Mieter im Objekt zuzulassen und die Wohnungssuchenden hier allein wegen ihrer Hautfarbe zu diskriminieren. Die darin liegende Ausgrenzung und Stigmatisierung sei als schwerwiegend anzusehen.

Der Verteidigung des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, griff nicht. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, sodass er auch für deren Verhalten hafte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil v. 19.1.2010, 24 U 51/09.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge