Die Anfechtungsklage hat Erfolg! F habe nicht nur eng mit der X-GmbH zusammengearbeitet, sondern sei "ein integraler Bestandteil der X-GmbH". Dafür spreche neben denselben Geschäftsräumen, der Benutzung derselben SEPA-Lastschriftvollmachten, der gleichen Verwaltungsstruktur, dem Auftreten von F in früheren, von der X-GmbH geleiteten Versammlungen, dem gleichen Verwaltervertrag und der gleichen telefonischen Erreichbarkeit der Umstand, dass die Jahresabrechnungen der X-GmbH, die Gegenstand mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen waren, von F stammen würden. In einer Zusammenschau sämtlicher Punkte sei die Bestellung von F wie eine Bestellung der X-GmbH zu behandeln und daher nicht ordnungsmäßig.

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