Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2014, für ein Gesamtvolumen von rund 40.000 EUR brutto die A-GmbH mit der Erneuerung der Eingangstüren und der Briefkastenanlagen zu beauftragen. Die Verwaltung führt diesen Beschluss nicht aus. Sie beauftragt nicht die A-GmbH, sondern die B-GmbH. Diese hatte ein günstigeres Angebot abgegeben und führt die Arbeiten für nur 36.300,83 EUR aus. Die Verwaltung begleicht die Rechnung der B-GmbH aus Mitteln der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Diese ist damit nicht einverstanden und genehmigt den Vertrag mit der B-GmbH nicht. Im Jahr 2017 wird die B-GmbH zu allem Übel im Handelsregister gelöscht, nachdem ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht einmal eröffnet worden war. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt von der Verwaltung daher die Rückzahlung der an die B-GmbH geleisteten Zahlungen. Die Verwaltung sieht sich im Recht. Hilfsweise rechnet sie mit nach ihrer Darstellung in gleicher Höhe bestehenden Gegenansprüchen auf. Sie meint nämlich, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei durch die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von 36.300,83 EUR bereichert.

Das AG folgt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und verurteilt die Verwaltung antragsgemäß. Die hiergegen gerichtete Berufung bleibt erfolglos. Das LG ist der Ansicht, die Verwaltung sei nicht berechtigt gewesen, der B-GmbH die 36.300,83 EUR zu zahlen. Der Verwaltung stehe auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Ein Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum durchführe oder durchführen lasse, habe keinen Ersatzanspruch. Für Verwaltungen könne nichts anderes gelten. Auch ihnen sei es zumutbar, das gesetzlich vorgesehene Verfahren unter Wahrung der Beschlusshoheit der Wohnungseigentümer zu beachten.

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