K wird am 24.9.2019 für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2024 zum Verwalter bestellt. In dem zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B und K am 22.10.2019 geschlossenen Verwaltungsvertrag heißt es: "Der Verwaltungsvertrag kann für die Zeit der Vertragsdauer von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Der wichtige Grund ist in der Kündigung anzugeben. Die Kündigung durch die Verwalterin kann nur in der Eigentümerversammlung oder schriftlich gegenüber allen Eigentümern erfolgen." Am 25.11.2021 beruft B den K mit sofortiger Wirkung ab und kündigt den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund. K verklagt B auf Zahlung in Höhe der restlichen Netto-Verwaltervergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen in Höhe von 20 %. Das AG weist die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung.

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