Leitsatz

Welcher Zustand der Mietsache vertragsgemäß ist, richtet sich nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss und danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Bei wesentlicher Änderung der Mietsache zwischen Besichtigung und Vertragsschluss muss der Vermieter den Mieter auf die Änderung hinweisen. Andernfalls schuldet der Vermieter den Zustand als vertragsgemäß, der beim Besichtigungstermin vorhanden war.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte nach Abschluss des Mietvertrags aber vor Bezug der Wohnung durch den Mieter die im Besichtigungstermin noch vorhandene hochwertige Einbauküche durch eine einfache ersetzt, da die andere Küche inzwischen gestohlen worden sei. Der Mieter fordert den Einbau einer der ursprünglichen entsprechenden Einbauküche. Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Der vertragsgemäße Zustand einer Mietsache richtet sich nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss sowie danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Der Mieter konnte davon ausgehen, dass die Wohnung in dem Zustand erhalten wird, in dem er die Wohnung besichtigt hatte. Eine Einbauküche und ihre Ausstattung stellt einen wesentlichen mietpreisbildenden Faktor dar. Die vom Mieter dann vorgefundene Einbauküche war mangelhaft, weil sie nicht der ursprünglichen Einbauküche entsprach. Der Mieter hat daher einen Instandsetzungsanspruch darauf, dass eine Küche eingebaut wird, die in ihrer Ausstattung und ihrer Aufteilung der Küche entspricht, die er besichtigt hatte.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2005, 65 S 366/04

Fazit:

Stellt der Vermieter Einrichtungen wie Herd, Spüle oder gar eine Einbauküche zur Verfügung, hat der Mieter auch einen Anspruch darauf, dass diese Einrichtung über die gesamte Mietzeit in dem Zustand gebrauchsfähig bleibt, in dem sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war.

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