Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs, den sie während der Ehe durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen hatten.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die am 22.8.1949 geborene Antragstellerin und der am 19.12.1959 geborene Antragsgegner hatten am 11.12.1989 geheiratet. Kinder waren aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen.

Durch notariellen Ehevertrag vom 4.12.1989 schlossen die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten Gütertrennung. Auch zum nachehelichen Unterhalt trafen sie eine Vereinbarung.

Am gleichen Tage schlossen die Parteien einen Erbverzichtsvertrag und einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag wurde zugunsten der Ehefrau vereinbart, sie solle bis zu ihrer Wiederverheiratung eine monatlich im Voraus zahlbare Witwenrente i.H.v. 2.800,00 DM bei einer Ehedauer bis zu 5 Jahren und i.H.v. 3.500,00 DM bei einer Ehedauer von mehr als 5 Jahren erhalten. Ferner sollte ihr eine Eigentumswohnung übertragen werden.

Der Ehemann behielt sich für den Fall des Getrenntlebens der Parteien den Rücktritt von diesem Erbvertrag vor.

Die Trennung der Parteien erfolgte am 1.10.2002.

Im Dezember 2003 stellte der Ehemann Antrag auf Scheidung der Ehe und trug vor, ein Versorgungsausgleich sei im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung vom 4.12.1989 ausgeschlossen. Die Ehefrau trat dem Ehescheidungsantrag nicht entgegen und ging ebenfalls von einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung hierüber aus.

Mit Urteil vom 6.5.2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wurde im Tenor eine Entscheidung nicht getroffen. In den Gründen der Entscheidung wurde ausgeführt, dass ein Versorgungsausgleich im Hinblick auf dessen wirksamen Ausschluss nach § 1408 BGB nicht stattzufinden habe.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung übertrug der Ehemann entsprechend § 4 des Ehevertrages sein Wohnungseigentum an einer Eigentumswohnung im Wert von ca. 100.000,00 EUR auf die Antragstellerin. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages waren die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten weitgehend zurückgeführt.

Durch notarielle Urkunde vom 9.12.2004 hat der Ehemann den Rücktritt von dem am 4.12.1989 geschlossenen Erbvertrag erklärt.

Die Ehefrau hat sodann mit Schriftsatz vom 18.5.2005 beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Zur Begründung führte sie an, das FamG habe in dem Ehescheidungsurteil vom 6.5.2004 keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen, sondern dort nur ausgeführt, dass er von den Parteien nach § 1408 BGB wirksam ausgeschlossen worden sei. Eine nach der geänderten Rechtsprechung des BGH von Amts wegen erforderliche Überprüfung des Ehevertrages im Rahmen einer Inhaltskontrolle habe das FamG nicht vorgenommen. Die entsprechenden Ermittlungen seien daher von Amts wegen anzustellen.

Durch Beschluss vom 25.4.2006 hat das FamG den Antrag der Ehefrau auf Durchführung des Versorgungsausgleichs abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Ehevertrag vom 4.12.1989 halte sowohl einer Wirksamkeitskontrolle als auch einer Ausübungskontrolle stand.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für zulässig. Die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils stehe dem Antrag nicht entgegen, da dort eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht getroffen worden sei. Der in dem erstinstanzlichen Urteil allein enthaltenen Feststellung, dass der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien nach § 1408 Abs. 2 BGB nicht stattfinde, komme keine Rechtskraftwirkung zu (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2006, 234, 235).

Diese Feststellung beruhe ersichtlich nur auf der gemäß § 53g FGG vorzunehmenden Überprüfung, ob der vereinbarte Ausschluss im Hinblick auf die Vorschrift des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB wirksam sei. Eine Inhaltskontrolle des Ehevertrages sei hingegen nicht vorgenommen worden. Allerdings sei entgegen der Auffassung der Ehefrau das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht als Folgesache in dem Ehescheidungsverfahren weiterzuführen. Das Ehescheidungsverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, der Verbund könne nicht wieder hergestellt werden.

In der Sache selbst sei das FamG zu Recht davon ausgegangen, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sei, weil er im Ehevertrag von den Vertragsparteien wirksam ausgeschlossen worden sei und die ehevertraglichen Abreden insgesamt einer Inhaltskontrolle standhielten.

Die Parteien hätten in ihrem Ehevertrag den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich und damit sämtliche gesetzlichen Scheidungsfolgen ausgeschlossen. Diesem Ausschluss ständen jedoch ausreichende Kompensationen gegenüber, die die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ausschlössen.

Der Ausschluss des zum Kernbereich ...

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