Leitsatz

  1. Verteilung des Verwalterhonorars grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (auch bei anderweitiger Regelung im Verwaltervertrag)
  2. Saldenvorträge gehören nicht in die zu beschließende Jahresabrechnung
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 und 28 WEG

 

Kommentar

  1. Das Verwalterhonorar ist vorbehaltlich abweichender Beschlüsse oder Vereinbarungen nach Miteigentumsanteilen zu verteilen; dem steht auch eine etwa abweichende Regelung im Verwaltervertrag nicht entgegen. Ist deshalb in einem Verwaltervertrag die Vergütung nach Anzahl der Einheiten bestimmt, ist ein Beschluss auf Genehmigung einer insoweit fehlerhaften Abrechnung für ungültig zu erklären. Wenn im Rahmen einer Verwalterbestellungsbeschlussfassung das Honorar mit 18 EUR zzgl. MwSt pro Einheit erwähnt wurde, lässt sich hieraus lediglich ableiten, welche Vergütung die Verwaltung von der Gemeinschaft insgesamt verlangen kann und dass die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung auch für die Kostenverteilung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten soll. Somit hat es in diesen Fällen bei der Verteilung nach Miteigentumsanteilen gem. § 16 Abs. 2 WEG zu verbleiben, da für eine abweichende Berechnung die Grundlage fehlt.
  2. Ein Saldovortrag aus dem vorausgegangenen Wirtschaftsjahr gehört nicht in die zu beschließende Jahresabrechnung (auch bisher absolut h.M.).
 

Link zur Entscheidung

LG Lüneburg, Urteil v. 19.3.2009, 9 S 67/08, ZMR 2009, S. 554

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