Leitsatz

Die Parteien lebten getrennt. Die Ehefrau begehrte die Herausgabe eines Pkw von dem Ehemann, der im Miteigentum beider Ehepartner stand und primär von dem Ehemann für berufliche Zwecke benötigt wurde.

Die hierfür von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihr nicht bewilligt.

Auch die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den von ihr geltend gemachten Herausgabeanspruch nicht gewährt werden könne.

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1361a BGB, der eine vorläufige Regelung über Hausratsgegenstände während der Trennungszeit vorsehe, bestehe nicht.

Hierbei könne offen bleiben, ob das Fahrzeug überhaupt als "Hausrat" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne, da das erstinstanzliche Gericht zu recht im Ergebnis entschieden habe, dass es nicht der Billigkeit entspreche, das Fahrzeug an die Antragsgegnerin herauszugeben.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sei insbesondere darauf abzustellen, welcher der Ehepartner den Gegenstand dringender benötige. Hierzu habe das FamG zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller das Fahrzeug beruflich benötige. Diese berufliche Nutzung sei vordringlich. Der Antragsteller müsse täglich seine Arbeitsstelle in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort aufsuchen und sei deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Hingegen sei es der Antragsgegnerin, die das Fahrzeug für familiäre Besorgungen beanspruche, zuzumuten, diese Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen, zumal sie derzeit erwerbslos sei und sich ihre Zeit entsprechend einteilen könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, 4 WF 128/09

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