Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe nach § 1361a BGB. Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben. vorläufige Zuweisung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Pkw

 

Leitsatz (amtlich)

Unabhängig von der Frage, ob das vor der Trennung als Familienfahrzeug genutzte Kfz als "Hausrat" i.S.d. § 1361a BGB anzusehen ist, wäre über den gem. dieser Vorschrift gestellten Antrag nach Billigkeit über die vorläufige Zuweisung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Pkw zu entscheiden.

Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt, wobei der beruflichen Nutzung jedenfalls dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint; zumal wenn dem kinderbetreuenden Elternteil noch ein Fahrzeug Dritter zumindest zeitweise, wenn auch möglicherweise gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird.

 

Normenkette

BGB § 1361a Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 12.06.2009; Aktenzeichen 11 F 70/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 12.6.2009 - 11 F 70/09 -, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige und insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe insoweit nicht bewilligt, als die Antragsgegnerin die Herausgabe des Pkw VW-Passat TDI, Kennzeichen BD - P XXXX abgelehnt hat.

Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 1361a BGB, der eine vorläufige Regelung über Hausratsgegenstände während der Trennungszeit vorsieht, besteht nicht.

Hierbei kann offen bleiben, ob das Fahrzeug überhaupt als "Hausrat" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob ein Kraftfahrzeug überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen unter diese Vorschrift fallen kann, muss hier nicht beantwortet werden. Denn zu Recht hat das AG im Ergebnis entschieden, dass es nicht der Billigkeit entspricht, das Fahrzeug an die Antragsgegnerin herauszugeben.

Wenn § 1361a BGB zur Anwendung kommt, richtet sich der Herausgabeanspruch nach Abs. 2 dieser Vorschrift, weil der Pkw offensichtlich im Miteigentum beider Ehepartner steht. Es ist nach Billigkeit zu entscheiden, an welchen der beiden Eheleute der Gegenstand herauszugeben ist. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung ist insbesondere darauf abzustellen, wer den Gegenstand dringender benötigt. Hierbei hat das AG zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller das Fahrzeug beruflich benötigt. Diese berufliche Nutzung ist vordringlich, selbst wenn der Antragsteller zwischendurch Mitfahrgelegenheiten bei Arbeitskollegen nutzen kann, wie die Antragsgegnerin behauptet. Denn der Antragsteller muss täglich seine Arbeitsstelle in C., also in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort, aufsuchen und ist deshalb auf ein Fahrzeug angewiesen. Hingegen ist es der Antragsgegnerin, die das Fahrzeug für familiäre Besorgungen beanspruchen will, zuzumuten, diese Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Sie ist derzeit erwerbslos und kann sich dementsprechend ihre Zeit einteilen. Das gemeinsame Kind T. ist fast fünf Jahre alt und bedarf keines besonderen Transportes mehr. Die Versorgung der weiteren Tochter der Antragsgegnerin, J., spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da J. bereits 15 Jahre alt ist.

Im Übrigen - hierauf hat das AG ebenfalls zu Recht hingewiesen - steht der Antragsgegnerin zur Zeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, dass sie offensichtlich auch für ihre eigenen Zwecke nutzen kann.

Demnach hat das Familiengericht zu Recht der Antragsgegnerin die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Herausgabe des Pkw verweigert.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2236267

FamRZ 2010, 470

NJW-RR 2010, 150

FamFR 2009, 118

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