Leitsatz

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG hatte die aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses geschuldete Stammeinlage auf das Konto der GmbH eingezahlt. Einen Tag später transferierte er die Einlage als ungesichertes Darlehen auf das Konto der KG.

Mit Urteil vom 25.5.2007 entschied das OLG Karlsruhe, dass bei der GmbH & Co. KG im Falle der (sofortigen) Weiterleitung der Stammeinlage der Komplementär GmbH an die KG gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz gem. § 30 GmbHG verstoßen wird, sofern das verbleibende Vermögen der GmbH nicht ausreicht, um sowohl die Gläubiger der GmbH als auch die der KG zu befriedigen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war danach zur Rückzahlung des rechtswidrig gezahlten Darlehens gem. § 31 Abs. 1 GmbH sowie Schadensersatz gem. §§ 43 Abs. 3, 30 GmbHG verpflichtet, d.h. faktisch musste er die Stammeinlage noch einmal einzahlen.

 

Hinweis

Das Urteil des OLG Karlsruhe reiht sich in ein Trio von Entscheidungen zur Kapitalaufbringung und -erhaltung bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ein. Anders als das OLG Jena (ZIP 2006, 1534), und im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer jüngeren Entscheidung des OLG Hamm (ZIP 2007, 226) sieht das OLG Karlsruhe die Weiterleitung der Stammeinlage der Komplementär-GmbH als Darlehen an die KG als unzulässig an.

Das OLG Karlsruhe sah es zwar als erwiesen an, dass durch die Zahlung der Einlage auf das Konto der GmbH die Einlageverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wurde. Es stellt jedoch darauf ab, dass die geleistete Stammeinlage als solche nicht mehr im Vermögen der Komplementär-GmbH vorhanden war. Der für die Weiterreichung der Stammeinlage als Darlehen erhaltene Rückzahlungsanspruch ist mangels werthaltiger Sicherheiten kein gleichwertiges Äquivalent (BGH NJW 2004, 1111), sodass durch die sofortige Weiterleitung der Stammeinlage eine Unterbilanzierung der Komplementär-GmbH entstand - ein Verstoß gegen § 30 GmbHG.

Hierbei ist zu kritisieren, dass das OLG über die Frage der Erfüllung der Einlageforderung hinweggeht. Genau genommen ist bereits keine wirksame Kapitalaufbringung erfolgt, da die Stammeinlage sich nicht in der freien Verfügung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH befand (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Dies verkennt das OLG Karlsruhe, wenn es die Zahlung der Stammeinlage auf ein Konto der GmbH als Erfüllung der Einlageschuld beurteilt, ohne dass die Stammeinlage - zumindest für einige Zeit - frei verfügbar war.

Der BGH (ZIP 2008, 174) hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass auch im Verhältnis der Komplementär-GmbH zu der von den Inferenten beherrschten KG die (sofortige) Weiterreichung der Stammeinlage an die KG eine Nichterfüllung der Einlageschuld und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalaufbringung ist. Anders als das OLG Karlsruhe stellte der BGH darauf ab, dass entgegen § 19 GmbHG bereits die Stammeinlage nicht wirksam erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH das Urteil des OLG Jena (ZIP 2006, 1534) aufgehoben, das auch bei Rückfluss der Einlagen personenidentischer Gesellschafter als Darlehen an die KG die Beachtung des Kapitalaufbringungsgrundsatzes bejahte.

Das Urteil des OLG Karlsruhe ist trotzdem relevant und zwar für all die Fälle, in denen die Komplementär-GmbH ihr Stammkapital nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung oder einer Kapitalerhöhung, sondern erst viel später der KG als Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Das Stammkapital ist in diesen Fällen ordnungsgemäß aufgebracht. Jedoch wird die Darlehensgewährung nach dem Urteil des OLG Karlsruhe, das sich insoweit auf die grundlegende Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 stützt, regelmäßig einen Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz (§ 30 GmbHG) darstellen. Es sei denn, die KG hat für das Darlehen werthaltige Sicherheiten bestellt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2007, 1 U 122/06

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