Leitsatz

Die Ehe der Parteien war durch Urteil des AG vom 24.7.1985 geschieden worden. Mit Beschluss vom 22.10.1985 war der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei waren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners außer Ansatz geblieben, da eine Realteilung nicht vorgesehen war.

Die Ehefrau hat mit Antrag vom 26.6.2007 erstinstanzlich Feststellung beantragt, dass bezüglich der Anrechte des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der J. Lebensversicherung a.G. der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinde.

Erstinstanzlich wurde der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beabsichtigte, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und hat für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 17.3.2009, der Antragstellerin zugestellt am 25.3.2009, hat sie unter demselben Datum Beschwerde eingelegt, begründet und gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Widereinsetzung beantragt.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG gewährte der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie unverschuldet an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen sei, da sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu beauftragen. Nach Gewährung von PKH habe sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist der §§ 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Beschwerde eingelegt und begründet.

Die Beschwerde sei zulässig und begründet. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezüglich des Anrechts aus der betrieblichen Altersversorgung zu, die der Antragsgegner bei der J. Versicherung a.G. erworben habe.

Der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stehe nicht entgegen, dass das AG in seiner Erstentscheidung vom 22.10.1985 bereits rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden und dabei die betrieblichen Anrechte nicht in den Ausgleich einbezogen habe.

Die Abänderung rechtskräftiger Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei dann nicht möglich, wenn das Ausgangsgericht den Versorgungsausgleich ohne Ermittlung der Anrechte dem Grunde nach ausgeschlossen habe (vgl. BGH FamRZ 1996, 282).

Ein derartiger Fall liege hier jedoch nicht vor. Das AG habe bezüglich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht ausgeschlossen, sondern sie lediglich (zutreffend) nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen. Insoweit habe das AG in der Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs außer Ansatz blieben. Damit habe es nicht zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Beteiligung der Antragstellerin an diesen Anrechten unterbleiben solle, sondern lediglich, dass sie nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen könne.

Der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs stehe auch nicht entgegen, dass er in dem Beschluss des AG nicht ausdrücklich vorbehalten worden sei. Dies sei deshalb ohne Belang, weil sich ein Anspruch auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe und einem solchen Vorbehalt daher nur deklaratorische Bedeutung zukomme (BGH FamRZ 2008, 2263; OLG Karlsruhe vom 13.1.2009 - 18 UF 22/08 - zit. nach juris; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 f. Rz. 22).

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs lagen nach Auffassung des OLG vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2010, 26 UF 115/08

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