Leitsatz

Die Antragsgegnerin im Ehescheidungsverfahren hatte während der Ehezeit bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten Altersversorgung von 17.280,48 EUR erworben.

Die Volkswohl Bund Versicherungen haben in ihrer dem FamG erteilten Auskunft unter Berücksichtigung von Kosten für die interne Teilung von 500,00 EUR einen Ausgleichswert von 17.280,48 EUR - 500,00 EUR = 16.780,48 EUR : 2 = 8.390,24 EUR vorgeschlagen.

Abweichend von diesem Vorschlag hat das FamG die Kosten der internen Teilung lediglich mit 2 % aus dem Ehezeitanteil berücksichtigt und zugunsten des Antragstellers 8.467,44 EUR übertragen.

Gegen die Reduzierung der Kosten der internen Teilung richtete sich die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. für begründet. Die von ihr in Abzug gebrachten Kosten für die interne Teilung i.H.v. 3 % des Ehezeitanteils, höchstens jedoch 500,00 EUR, seien angemessen. Sie hielten sich insbesondere im Rahmen der Empfehlungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, 57; dazu auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 559; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rz. 3).

Im Übrigen habe die Volkwohl Bund Versicherungen a.G. ihre bei der internen Teilung tatsächlich entstehenden Kosten in ihrer Beschwerdeschrift und in einem weiteren Schriftsatz nachvollziehbar dargelegt.

Bei der vorzunehmenden internen Teilung sei daher der Ausgleichsbetrag unter Reduzierung der angesetzten Kosten von 500,00 EUR zu errechnen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2010, 15 UF 120/10

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