Leitsatz

Zentrales Problem der Entscheidung war die Frage, wie die von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente des RWE Systems zu qualifizieren sind. Ferner ging es um die Frage der Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretener Veränderungen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

 

Sachverhalt

Die im Jahre 1981 geschlossene Ehe der Parteien war durch Urteil des AG vom 26.7.2007 geschieden worden. Im Verbundverfahren wurde auch die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 465,09 EUR und zusätzlich weitere Rentenanwartschaften i.H.v. 48,30 EUR übertragen wurden. Ferner hat das AG den Antragsgegner verurteilt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die Antragstellerin monatlich 279,00 EUR zu zahlen.

Während der Ehezeit hatten beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsgegner verfügte darüber hinaus nach Auskunft des RWE Systems über eine dort erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente. Der Versorgungsträger ist privatrechtlich organisiert, die Versorgungsregelung sieht eine Realteilung im Falle der Ehescheidung nicht vor. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners dauerte vom 1.5.1972 bis zum 31.3.2000. Er wurde am 1.4.2000 frühpensioniert. Die Versorgung hat zum 1.4.2005 eingesetzt. Die monatliche Rente betrug zunächst 1.509,16 EUR und erfuhr sodann jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres eine kontinuierliche Steigerung. Zuletzt wurden ab dem 1.7.2007 1.551,53 EUR als Betriebsrente gewährt.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein und rügte, dass das AG den Wert der monatlichen Rente des Antragsgegners nicht als volldynamisch qualifiziert habe, obgleich es sich im Leistungsstadium um eine volldynamische Versorgung handele.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Betriebsrente des RWE Systems sei gemäß dessen Auskunft vom 31.10.2005 im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als dynamisch anzusehen. Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien richte sich die Höhe der Dynamisierung nach den Lebenshaltungskosten sowie der Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Nettoeinkommen.

Nach den von dem RWE System mitgeteilten jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgten Anpassungen seit dem 1.7.1994 sei eine durchschnittliche (lineare) Anpassung von jährlich 1,316 % erfolgt. Dieser Wert liege deutlich über dem Wert von 1 %, der nach der Entscheidung des BGH (vgl. BGH in FamRZ 2004, 1476 m.w.N.) ausreichend sei, um von einer volldynamischen Bewertung der Versorgung ausgehen zu können.

Eine Umrechnung der Betriebsrente nach der Barwertverordnung gemäß § 1587a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB sei nicht erforderlich, da der Wert der von dem Antragsgegner bezogenen Betriebsrente im Leistungsstadium dynamisch sei.

Ferner wies das OLG darauf hin, dass im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, zusätzlich zu berücksichtigen seien. Dies gelte insbesondere für laufende Anpassungen der Betriebsrente.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 11.02.2008, 1 UF 304/07

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