Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Statik und Dynamik einer Betriebsrente des RWE Systems. Berücksichtigung von Veränderungen nach Ende der Ehezeit im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Betriebsrente des RWE Systems ist im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen.

2. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, zusätzlich zu berücksichtigen.

3. An einen bezifferten Antrag ist das Gericht beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht gebunden.

4. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann erst ab Rechtskraft des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugesprochen werden.

5. Der Zahlungsbeginn beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach den §§ 1587g Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 1, 1585b Abs. 2, 3 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1585b Abs. 2-3, §§ 1587a, 1587 f, 1587g Abs. 1 S. 2, § 1587 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Gera (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen 2 F 608/05)

 

Tenor

1. Das Urteil des AG - FamG - Gera vom 26.7.2007 (Az. 2 F 608/05) wird in Ziff. 3 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an die Antragstellerin einen monatlichen Betrag i.H.v. 465,53 EUR zu zahlen, monatlich im voraus, beginnend ab Rechtskraft der Entscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a ZPO).

3. Der Beschwerdewert wird auf 1000 EUR festgesetzt (§ 49 Nr. 2 GKG).

 

Gründe

I. Die am 9.10.1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 3.8.2005 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des - AG - FamG - Gera vom 26.7.2007 geschieden. Das AG hat in den Ziff. 2 und 3 des Urteils die Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt.

Das AG hat vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 465,09 EUR und zusätzlich weitere Rentenanwartschaften i.H.v. 48,30 EUR, bezogen auf den 31.7.2005, übertragen und jeweils die Umrechnung des Monatsbetrages der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet (Ziff. 2 des Urteils).

Das AG hat weiter in Ziff. 3 den Antragsgegner verurteilt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an die Antragstellerin monatlich 279 EUR zu zahlen.

Während der Ehezeit vom 1.10.1981 bis 31.7.2005 haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.11.2005 verfügt die Antragstellerin über dynamische Rentenanwartschaften (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. monatlich 0,95 EUR.

Demgegenüber hat der Antragsgegner nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.11.2005 während der Ehezeit dynamische Rentenanwartschaften (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB) i.H.v. 931,13 EUR monatlich erworben.

Der Antragsgegner verfügt weiter gemäß der Auskunft der RWE Systems, Essen, vom 31.10.2005 über eine Anwartschaft auf Betriebsrente. Der Versorgungsträger ist privatrechtlich organisiert. Die Versorgungsregelung sieht eine Realteilung im Falle der Ehescheidung nicht vor. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners dauerte vom 1.5.1972 bis 31.3.2000. Der Antragsgegner wurde am 1.4.2000 frühpensioniert. Die Versorgung hat am 1.4.2005 eingesetzt. Die monatliche Rente beträgt ab dem 1.4.2005 1509,16 EUR, ab dem 1.7.2006 1528,01 EUR, ab dem 1.2.2007 1536,17 EUR zzgl. Einmalzahlung 381,21 EUR und ab dem 1.7.2007 1551,53 EUR.

Die Antragstellerin trägt vor, das AG Gera sei offenbar davon ausgegangen, dass der Wert der monatlichen Rente des Antragsgegners (Versicherungsträger: RWE Systems AG) nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steige und damit nicht als volldynamisch zu qualifizieren sei.

Es handele sich aber im Leistungsstadium um eine volldynamische Versorgung. Die der Auskunft vom 31.10.2005 beigefügte tabellarische Übersicht über die Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung im Leistungsstadium in dem Zeitraum zwischen dem 1.7.1993 und 1.7.2003 zeige, dass die nominale jährliche Wertsteigerung in dieser Zeit bei 1,56 % liege.

Der BGH (FamRZ 2004, 1474; 2004, 1706; 2004, 1959) habe entschieden, dass ein Anrecht auf eine Betriebsrente im Hinblick auf jährliche Erhöhungen von mindestens 1 % im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen sei.

Des Weiteren habe der BGH entschieden (FamRZ 1994, 560, 561; 2006, 323 f.), dass volldynamische Versorgungsanrechte im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage ihres zur Ehezeit bezogenen Nominalbetrages in Ausgleich zu bringen seien.

Von der Betriebszugehörigkeit (1.5.1972 bis 31.3.2000) von 334 Monaten fielen in die Ehezeit 222 Monate oder 66,4671 %. Es errechne sich eine Ausgleichspflicht i.H.v. 501,55 ...

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