Leitsatz

Die Parteien hatten am 20. Dezember 1975 geheiratet und wurden auf den am 24. April 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des AG vom 28. Oktober 1997 geschieden. Mit Beschluss vom 9. Juni 1998 führte das AG den aus dem Scheidungsverbund abgetrennten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch und begründete zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau beim Land Niedersachsen "auf Beamtenversorgung" für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 1.857,38 DM, bezogen auf den 31. März 1997 als Ende der Ehezeit. Dabei ermittelte das AG einen Gesamtausgleichsanspruch des Ehemannes von monatlich 5.787,86 DM, begrenzte den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aber auf den sich nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB VI ergebenden Höchstbetrag. Im Übrigen wurde dem Ehemann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Nds. Landesamtes für Bezüge und Versorgung und die Anschlussbeschwerde des Ehemannes wurden zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde beim BGH wurde vom Ehemann zurückgenommen.

Der geschiedene Ehemann bezog seit dem 1.7.2008 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 1.029,27 EUR, die im Wesentlichen auf dem durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beruhte. Die geschiedene Ehefrau war von 1969 bis Juni 1986 als Beamtin bei der Stadt beschäftigt. Vom 30.6.1986 bis zum 24.1.2007 gehörte sie als Abgeordnete dem Nds. Landtag an. Ferner war sie vom 21.6.1990 bis zum 13.12.2000 als Ministerin Mitglied der Nds. Landesregierung. Sie erhielt seit dem 1.2.2007 ein Ruhegehalt nach dem Nds. Ministergesetz, das seit dem 1.7.2008 um den sich aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ergebenden Betrag gekürzt wurde. Ferner erhielt sie eine Altersentschädigung nach dem Nds. Abgeordnetengesetz.

Mit seinem am 18.5.2005 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat der Ehemann zunächst beantragt, der Ehefrau aufzugeben, ihm eine Abfindung für künftige schuldrechtliche Ausgleichsansprüche "in noch zu ermittelnder Höhe zur Begründung einer privaten Rentenversicherung oder privaten Kapitallebensversicherung auf einen noch abzuschließenden Versicherungsvertrag nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen".

Das AG hat neue Auskünfte der Versorgungsträger sowie ein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dem Ehemann stehe - bezogen auf den 1.7.2007 - eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.527,59 EUR zu, die einem versicherungsmathematischem Barwert von 295.369,00 EUR entspreche.

Daraufhin beantragte der Ehemann, die geschiedene Ehefrau zu verurteilen, an ihn eine angemessene Abgeltung - Barwert des auszugleichen Anrechts - zu zahlen.

Dieser Antrag wurde vom AG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Ehefrau sei die Zahlung eines Betrages von fast 300.000,00 EUR wirtschaftlich nicht zumutbar.

Gegen diesen Beschluss hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und nach insoweit erfolgtem gerichtlichen Hinweis Zahlung einer Teilabfindung und ggf. daneben die Titulierung des verbleibenden Ausgleichsanspruchs in Form einer Ausgleichsrente beantragt. Hierüber hat er verschiedene Angebote für Versicherungsprodukte vorgelegt.

Die geschiedene Ehefrau trat dem Abfindungsverlangen weiterhin entgegen und beantragte ihrerseits mit der Anschlussbeschwerde eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10a VAHRG.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die Beschwerde des Ehemannes hatte Erfolg, soweit er (hilfsweise) die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente begehrte. Für unbegründet hielt das OLG dagegen seinen in erster Linie gestellten Antrag auf Zahlung einer (Teil-)Abfindung.

Die Anschlussbeschwerde der Ehefrau hielt das OLG für nicht zulässig, weil sie mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einen anderen Verfahrensgegenstand betreffe als die erstinstanzliche Entscheidung und die Beschwerde, die sich allein mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befassten.

Im Ergebnis stehe dem Ehemann ein Anspruch auf ergänzenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu, weil die Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Ehefrau auf Ruhegehalt nach dem Nds. Ministergesetz sowie - ergänzend - auf Altersentschädigung nach dem Nds. Abgeordnetengesetz und auf Ruhegehalt nach dem BeamtVG in der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom 9.6.1998 nur bis zu dem maßgebenden Höchstbetrag hätten ausgeglichen werden können.

Der Restausgleich könne nur in schuldrechtlicher Form erfolgen. Ein entsprechender Antrag sei von dem Ehemann gestellt worden. Einer Bezifferung der geforderten schuldrechtlichen Ausgleichsrente habe es nicht bedurft (BGH FamRZ 1989, 950, 951; 1991, 177, 179).

Gemäß § 1587l Abs. 1 BGB könne der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen seiner künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche eine ...

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