Leitsatz

Im Ehescheidungsverfahren war beiden Parteien Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Bevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Das im Verbund geführte Verfahren über den Versorgungsausgleich hatte das AG gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 15.1.2010 hat das AG den ausgesetzten Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen, neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und die Beteiligten hiervon unterrichtet. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.

Der Antrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AG aus, die für das Ausgangsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe wirke fort, da die Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichs nicht zu einem neuen Verfahren führe.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Beschwerde ein, die in der Sache ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren auf den wieder aufgenommenen Versorgungsausgleich erstrecke, also ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung somit fehle.

Die Auffassung des Antragsgegners, es handele sich vorliegend um ein neues Verfahren, da der Versorgungsausgleich bereits abschließend geregelt sei, beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des Ehescheidungsurteils. Wie sich aus dessen Tenor und aus den Entscheidungsgründen zum Versorgungsausgleich ergebe, habe das AG den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzt, weil der Antragsgegner in der Ehezeit zwar die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben habe, die Antragstellerin jedoch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte. Eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs sei hierin nicht zu sehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.03.2010, 3 WF 23/10

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