Leitsatz

Häufig sehen Rentenversicherungsrechte die Option vor, statt einer Rente durch Ausübung eines Wahlrechts eine Kapitalauszahlung zu erhalten. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob solche Anrechte nach Ausübung des Kapitalwahlrechts noch im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Die im Jahre 1969 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16.10.2009 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde geregelt. Die Ehefrau hatte während der Ehezeit neben anderen Versorgungen auch eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 45.312,66 EUR mit einem Ausgleichswert von 22.656,33 EUR belief. Diese private Rentenversicherung wurde in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Ehefrau ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt. Darauf hat das OLG die interne Teilung dieses Anrechts ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die ohne Erfolg blieb.

 

Entscheidung

Der BGH hat zunächst seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Anrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG würden vom Versorgungsausgleich nur auf eine Rente gerichtete Anrechte erfasst. Lediglich Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes seien unabhängig von ihrer Leistungsform im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Eine Ausweitung der Vorschrift auf private Lebensversicherungen unabhängig von deren Leistungsform scheide aus.

Darüber hinaus könnten nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden (BGH BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; v. 19.3.2003 - XII ZB 42/99, FamRZ 2003, 923 f.). Dieser Umstand sei auch dann zu beachten, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht habe. Unerheblich sei, ob der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezogen habe oder ob im Fall einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden sei.

In beiden Fällen unterliege das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern sei einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. BGH BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; v. 19.3.2003 - XII ZB 42/99, FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 157).

 

Hinweis

Die Berücksichtigung eines Anrechts im Versorgungsausgleich kommt auch dann nicht in Betracht, wenn durch Kündigung und Auszahlung ein an sich dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht erlischt. Die dem Versorgungsausgleich durch Kündigung oder durch Ausübung des Kapitalwahlrechts entzogene Versorgung unterfällt dann zwar dem allgemeinen Vermögensrecht. Eventuell kann ein solcher Ausgleich wegen einer zwischen den Parteien vereinbarten Gütertrennung ausscheiden. In einem solchen Fall kommt die Anwendung des § 27 VersAusglG in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 05.10.2011, XII ZB 555/10

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