Leitsatz

Das Familiengericht hatte die Ehe der Parteien durch Beschluss vom 15.09.2010 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich durchgeführt. Entsprechend der Auskunft der D. AG wurde vom Familiengericht zu Lasten des Versorgungsguthabens des Antragstellers in der dortigen betrieblichen Altersversorgung im Wege der internen Teilung ein Kapitalwert von 8.375,00 EUR auf die Antragsgegnerin übertragen.

Dagegen wandte sich die Beschwerde der D. AG, mit der sie nicht den Ausgleich in Höhe dieses Kapitalwertes rügte, sondern geltend machte, dieses Versorgungskapital von 8.375,00 EUR sei auf die Versorgungsbausteine Startbaustein und Zusatzbaustein aufzuteilen. Zudem sei die Belastung des Versorgungsguthabens auf die Versorgungsbausteine Startbaustein und Zusatzbaustein aufzuteilen.

Das Rechtsmittel erwies sich als zulässig und begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen müsse, was nur dann gewährleistet sei, wenn im Vergleich zum ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Weiterentwicklung entstehe (§ 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 VersAusglG).

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG müsse ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen, so dass die künftige Wertentwicklung des übertragenen Anrechts der Wertentwicklung des beim Ausgleichspflichtigen bestehenden Anrechts vergleichbar sein müsse.

Vorliegend sei nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung der - D. Vorsorge Kapital - dem Beschäftigten ein Startbaustein gutzuschreiben, der sich aus der Überleitung der Anrechte nach der Altregelung ergebe. Die Gutschrift des Startbausteins und des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld sei zum 31.12.2006 erfolgt, dem Ablösestichtag der D.-Benz-Rente und fließe in die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung als Vorsorgekapital Eins ein.

Die Werte des Startbausteins und des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld zum Ablösestichtag 31.12.2006 und deren Wertentwicklung bestimmten sich nach Nr. 3.2 und Nr. 3.3 der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung.

Für den Startbaustein werde eine Anhebung der Beitragstabelle nach jeweils drei Jahren um 4,5 %, erstmals zum 1.10.2010 zugrunde gelegt. Dadurch würden die Startgutschriften, die aufgrund von Einkünften in der Vergangenheit gebildet worden seien, der Höhe nach an das sich ab 1.1.2007 ergebende Einkommensniveau und auch Beitragsniveau, das sich aus der Beitragstabelle ergebe, angepasst.

Die Anrechte nach dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld bestimmten sich dagegen nach dem „der Altregelung entsprechenden Monatsentgelt im Monat September 2008, ggf. zzgl. ERA-Anpassungsbetrag, angehoben um 2,5 % für jedes volle Jahr in der Zeit vom 1.1.2009 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Zudem würden "tarifliche Unterstützungsleistungen mit den Leistungen aus dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld errechnet".

Diese Gegenüberstellung zeige, dass sich die Werte der Anrechte aus den einzelnen Bausteinen dem Betrage nach zwar nicht zwingend unterschiedlich entwickeln müssten, jedoch unterschiedlich entwickeln könnten und mit großer Wahrscheinlichkeit auch entwickeln würden. Dies erfordere die entsprechende Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Bausteine bereits in der Durchführung des Versorgungsausgleichs, so dass dessen Vollziehung durch die D. AG als Versorgungsträger auch im Verhältnis zum Ausgleichsberechtigten eindeutig sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2010, 15 UF 238/10

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